Die Zaptistas konzentrieren sich im sechsten Jahr ihres Aufstandes auf die Forderung nach Anerkennung indianischer Rechte und Autonomie

Aufstand für Autonomie

Zum bewaffneten Marsch auf die Hauptstadt um die Regierung zu stürzen, rief die erste EZLN-Erklärung Anfang Januar 1994 die mexikanische Bevölkerung auf. Im März 1999 sind die Zaptestatistas in der Hauptstadt angekommen. Allerdings mit einer unbewaffneten Delegation von 5.000 EZLN-Delegierten, die das ganze Land bereisten, um der Forderung nach Umsetzung eines Gesetzentwurfs über indianische Rechte und Kultur mit einer Volksbefragung Nachdruck zu verleihen.

Das Auftreten und die politischen Schwerpunkte der EZLN haben sich in den letzten Jahren nach zahlreichen fehlgeschlagenen Versuchen, eine mexikoweite Dynamik auszulösen, verändert. Heute steht die Demokratisierung des Landes durch eine breite Selbstorganisierung von unten und damit verbunden der Kampf gegen die neoliberale Politik im Zentrum des zapatistischen Diskurses. Da sich die indianischen Organisationen im Verlauf der letzten Jahre als einzig verläßliche breite politische Kraft für die EZLN herausgeschält haben, ist die anfängliche Orientierung der Zapatistas, mit allgemeinpolitischen Forderungen das Bündnis mit den heterogenen Kräften der linken Oppositon aus Stadt und Land zu suchen, in den Hintergrund getreten. Die zentrale Forderung lautet heute "Autonomie" für die über zwölf Millionen MexikanerInnen, die sich selbst als indianisch bezeichnen.

Zapatistische Autonomiekonzeption

Die Debatte um die Autonomie geht mittlerweile weit über die EZLN hinaus und hat nahezu alle Indígena-Organisationen erfaßt. Die Zapatistas fungierten hierbei als Katalysator und Orientierungspunkt.

Die progressiven indigenen Organisationen und die EZLN stellen mit ihrer Autonomiekonzeption das mexikanische Nationalstaatsmodell grundsätzlich in Frage. Dieses ist nämlich, wie Gilberto López Rivas (ein mexikanischer Sozialforscher, der den Zapatistas als Berater zur Seite stand) schreibt, komplett unfähig, die ihm anhaftenden folgenden Widersprüche zu überwinden: "a) Die patriarchale Ideologie, den Rassismus, die tiefgreifenden Ungleichheiten und die soziale Polarisierung, den Verlust der realen Ausübung der Souveränität aufgrund der untergeordneten Positionierung des Landes auf internationaler Ebene; b) die tiefgreifende Konfrontation zwischen Bevölkerung und Regierung und der wachsende Hegemonieverlust, was den zunehmenden Rückgriff auf Gewalt zur Machterhaltung mit sich bringt; c) Die Unfähigkeit, die notwendigen Transformationen vorzunehmen, um einen friedlichen Übergang zu einem wirklich demokratischen System zu vollziehen und die Entwicklung eines neuen Nationenprojektes zu ermöglichen, das das Überleben Mexikos als pluralistische, unabhängige und souveräne Entität garantiert sowie die wirtschaftliche Ausrichtung zu verändern, die das aktuelle nationale Desaster provoziert hat."(1)
Dagegen sollen "die indianischen Autonomien und die Herausbildung eines indianischen politischen und gesellschaftlichen Subjekts die Alternative der Befreiung von korporativen Strukturen des Staatsparteiensystems und der Fürsorgepolitik des offiziellen Indigenismus"(2) darstellen.

Mit ihrer Autonomie-Forderung berufen sich die Zapatistas auf die Konvention 169 der ILO (International Organization of Labor) über "indigene Bevölkerung in unabhäangigen Staaten", ein internationales Abkommen, das die mexikanische Regierung 1991 unterschrieben hat. Darin wird das unveräußerliche Recht der Mitglieder einer Gemeinschaft festgehalten, sich selbst als Zugehörige eines "indigenen Volkes" zu definieren. Dieses Recht entsteht ausschließlich aus der Selbstzuschreibung und ist eng an die "Gemeinschaft" gekoppelt. Die Autonomie wird als Ausdruck des Rechtes auf "freie Selbstbestimmung" verstanden. Autonomie ist demnach "eine Befugnis und ein universelles Recht aller Männer und Frauen sich selbst als Teil einer Geschichte, mit einer Vergangenheit und definierten Bestrebungen anzuerkennen, was natürlich auch mit philosophischen Konzeptionen bezüglich des Lebens und der Welt zu tun hat"(3).
Wichtig ist, daß es sich hierbei nicht um ein rückwärtsgewandtes Projekt der Traditionspflege oder Folklore handelt. Aus der vergangenen Erfahrung, aktuellen Situation, den gesprochenen Sprachen und dem bewohntem Land soll ein Projekt für die Zukunft aufgebaut werden.

Hier liegt auch die Wurzel des Konflikts, da eine solche Definition natürlich auch das volle Recht umfaßt, eigene gesellschaftliche Organisationsformen inklusive der entsprechenden Vertretungs- und Entscheidungsmechanismen herauszubilden und daß die eigenen Normen ihre Entsprechung in Justiz, Eigentumsfragen und -formen, Erziehung, Gesundheit, Ökonomie und "Entwicklung" finden. Dies ist mit dem hegemonialen - und damit homogenisierenden - Anspruch eines modernen Staatsverständnisses unvereinbar. Das Verständnis einer bürgerlichen Gesellschaft fußt auf der Vorstellung der Unzertrennlichkeit der Kategorien Nationalstaat / Territorium und universelles Normsystem. Die parallelle Existenz verschiedener Normsysteme in einem Territorium bei gleichzeitiger Selbstzuordnung zu den Normsystemen beißt sich mit dem Allmachtsanspruch des modernen Staates.

"Indianische Rechte"

Um der Autonomie eine konkrete Form zu geben, bedarf es - außer der politischen Bewegung zu ihrer Durchsetzung - auch einer entsprechenden juristische Verankerung. Einerseits in der Verfassung und andererseits als konkrete gesetzliche Grundlage für die Autonomie. Die Bereiche und Kompetenzen müssen so genau wie möglich festgelegt werden, um die Entstehung weiterer Konflikte zu vermeiden. Seitens der EZLN wurde daher im Februar 1996 das "Abkommen von San Andrés über indianische Rechte und Kultur" mit der Regierung und unter Beteiligung anderer indianischer Organisationen ausgehandelt und unterzeichnet. An dem Abkommen, das den indianischen Gemeinden explizit ein "Recht auf Selbstbestimmung" zuspricht, lassen sich gut die Grundzüge der Autonomiekonzeption der EZLN deutlich machen.

Die dort vereinbarten notwendigen Veränderungen der Verfassung betreffen zum einen die Anerkennung der "indigenen Völker" als Rechtssubjekte und zum anderen die Anerkennung kollektiver Rechte.

Die Anerkennung der "indigenen Völker" als Rechtssubjekte drückt sich in der Forderung an den mexikanischen Staat seitens der indigenen Organisationen aus, außer individuellen Rechtssubjekten auch kollektive Rechtssubjekte - die "indigenen Völker" - anzuerkennen. Dies wird als entscheidend bezeichnet, da die Existenz der indigenen Völker historisch von offizieller Seite geleugnet bzw. nur im Rahmen landwirtschaftlicher Rechte (die Existenz der "ejidos")(4) oder kultureller Rechte (z. B. die Existenz bestimmter Riten) anerkannt wurde. Daraus resultierende andere soziale Organisationsformen - die älter sind als bestehende - wurden jedoch nicht anerkannt. So finden bestimmte Wirtschaftsformen oder auch Familienverhältnisse (z. B., daß Patenkinder als Teil der Familie des Paten und umgekehrt betrachtet werden) keine Entsprechung in der offiziellen Gesetzgebung. Dabei ist das nicht statische Verständnis von Kultur und sozialen Organisationsformen zentral, weswegen "auch gesagt werden muß, das diese Institutionen [gemeint sind die spezifischen Formen, in denen die indigenen Völker ihr gesellschaftliches Leben organisieren] nicht notwendigerweise vollständig erhalten bleiben müssen, da die Zeit und die äußeren Einflüsse sie verändern oder verschwinden lassen und daher gefordert wird, sie dort anzuerkennen, wo sie existieren, auch wenn sie sich verändert haben, und daß sie dort, wo sie nicht mehr existieren, logischerweise auch nicht mehr anerkannt werden können"(5).

Aus der Anerkennung der "indigenen Völker" als Rechtssubjekte folgt dann die Anerkennung der kollektiven Rechte. Dabei geht es nicht um weiterreichende individuelle Rechte - diese sollten, so die Position der im Nationalen Indígena Kongreß (CNI) zusammengeschlossenen indianischen Organisationen, die bei der Erarbeitung der Forderung nach "indianischen Rechten" beteiligt waren, für alle Menschen (auch nicht-Mexikaner!) auf dem gesamten Territorium des mexikanischen Staates gleich sein. "Kollektive Rechte sind der Rahmen, in dem die individuellen Rechte anders ausgeübt werden."(6) Hannah Arendt bezeichnet diese kollektiven Rechte als "Menschenrechte der dritten Generation". Gemäß ihrer Analyse waren die Menschenrechte in ihrer "ersten Generation" zusätzliche Gesetze, eine Art Ausnahmerechte für jene, die nichts besseres hatten, auf das sie sich stützen konnten. Danach entstanden die "Rechte der zweiten Generation" aus den Forderungen der Unterprivilegierten, am Wohlstand beteiligt zu werden. In diesen beiden Formen ist das Individuum das anspruchsberechtigte Subjekt. Bei den "Rechten der Dritten Generation" handelt es sich hingegen um kollektive Rechte, die nicht von Individuen, sondern eben von Gruppen bzw. "Kollektiven" in Anspruch genommen werden, und einen wichtigen Bezug in den Kämpfen vieler unterprivilegierter Gruppen darstellen.(7)

Daher wird auch betont, daß es bei der Autonomie nicht um eine Trennung vom mexikanischen Staat geht, denn "die Autonomie beinhaltet die Zugehörigkeit zu einem anderen Subjekt, welches bestimmte Befugnisse der autonomen Entität anerkennt, wodurch die Macht dezentralisiert wird. Die Souveränität hingegen beinhaltet die Unabhängigkeit von jedweden anderen Regierungsorganen und darüber hinaus die Nichtanerkennung einer Macht, die höher ist als jene, die die Souveränität ausübt".(8)

Demnach ergeben sich aus der Autonomie:
* Politische Rechte, gemäß derer die Gemeinschaften "ihre interne Regierung so organisieren können, wie sie es entscheiden und mittels ihrer eigenen Mechanismen an den Organen nationaler Repräsentanz teilnehmen können".(9) Dabei geht es jedoch nicht um die Festschreibung eventueller anti-emanzipatorischer "Traditionen", wie etwa patriarchaler Muster, weswegen das Abkommen von San Andrés explizit darauf hinweist, daß "die gleichberechtigte Beteiligung der Frauen garantiert werden muß". Darüber hinaus "haben alle Gemeinschaften als Entitäten des öffentlichen Rechts und die Landkreise, die ihre Zugehörigkeit zu einem indigenen Volk bestimmen, die Befugnis, sich frei zu vereinigen, um ihr Vorgehen zu koordinieren", während sie auch die Kompetenzen und Gelder für die autonom gestalteten Bereiche von der Zentralmacht übertragen bekommen. Auch die Neuordnung der Landkreise - nach Absprache und Befragung der ansässigen Bevölkerung - wird als Option festgehalten. Die Beschränkung durch die nach wie vor bestehenden nationalstaatlichen Grenzen und das existierende territoriale Souveränitätsverständnis wird hier ausdrücklich als (bedauernswerte) Einschränkung wahrgenommen (die Gemeinsamkeiten mit der guatemaltekischen Bevölkerung südlich der Grenze sind gewiß größer als jene mit der mexikanischen in Monterrey, doch der Schritt in die Realpolitik führt zu Verhandlungen mit der mexikanischen Regierung und ihrem nationalstaatlich-territorialen Machtradius).
* Ökonomische Rechte, bezüglich der "Formen, in denen sich die Indígenas für die Produktion organisieren und vor allem bezüglich der natürlichen Ressourcen und ihres Verhältnisses zu diesen."(10) Im Vertragstext heißt es dazu, daß die indigenen Gemeinschaften das Recht haben, in kollektiver Weise über die natürlichen Ressourcen des von ihnen bewohnten bzw. genutzten Landes zu verfügen.
* Das Recht auf eigene Rechtsprechung und faire Behandlung. D. h. einerseits die Möglichkeit (im Einklang mit der mexikanischen Verfassung und Respektierung individueller Garantien, Menschenrechte und der Würde sowie Integrität der Frauen), eigene, für die Mitglieder der Gemeinschaft bindende, Rechtsnormen aufzustellen, und gemäß dieser auch zu richten, sowie das Recht für indianische Gefangene auf Dolmetscher und mit ihrer Kultur vertraute Verteidiger. Im Bereich der Justiz bestehen von Seiten der indianischen Gemeinden auch konkrete Erfahrungen. Allerdings bleibt diese gelebte Autonomie auf kleine, durch die Behörden und offiziellen Mandatsträger nicht kontrollierbare und meist marginale Gemeinden beschränkt. Die meisten (wenn nicht alle) indianischen Gemeinden haben bereits nur schlechte Erfahrungen mit dem offiziellen Rechtssystem gemacht. Dieses schützt natürlich die Grundbesitzer, Viehzüchter, Polizisten, Anhänger der Staatspartei PRI usw. und ist rassistisch. Den Indígenas stehen keine Dolmetscher zur Verfügung und die Angeklagten haben fast nie einen Verteidiger, wodurch allein in Chiapas etwa 500-600 indianische Gefangene existieren, von denen der Großteil nicht einmal weiß, warum er inhaftiert wurde. Doch den meisten indianischen Gemeinden ist auch der Sinn des herrschenden Justiz- und Strafsystems nicht klar, für sie "ist es ein koloniales Erbe: es straft nicht das Delikt, sondern erniedrigt den Besiegten."(11) In den indianischen Gemeinden existiert ein anderes Normen- und Rechtsverständnis - teilweise ist es historisch so gewachsen, teilweise hat es sich im kollektiven Politisierungs- und Organisierungsprozeß der letzten Jahre und Jahrzehnte herausgebildet. Ein solcher "Kodex" ist innerhalb der EZLN-Strukturen von den Gemeinden erarbeitet und beschlossen worden und wird - wo es die Umstände und Mehrheitsverhältnisse erlauben - auch angewandt. Diese "alternative Justiz" sucht nicht so sehr die physische Bestrafung durch Freiheitsentzug als vielmehr die moralische Sanktionierung sowie die "harmonische Wiederzusammenführung" der Gemeinschaft danach.(12)
* kulturelle Rechte, d. h. das Recht, "ihre Sprachen, Kenntnisse und alle Elemente, die ihre Kultur und Identität bilden zu erhalten und zu bereichern" sowie "ihre eigenen Kommunikationsmedien zu erhalten, betreiben und verwalten". Und das Recht, im Bereich der Erziehung die Lehrinhalte der Schulen - in Absprache mit den staatlichen oder regionalen Behörden - unter Berücksichtigung der lokalen Bedürfnisse und des spezifischen sozio-kulturellen Kontextes zu gestalten. Dabei geht es nicht um eine Ablehnung der Moderne, wie manche Kritiker unterstellen, sondern um eine interkulturelle Erziehung, die den spezifischen Erfahrungen der Indígenas Rechnung trägt.

Angesichts der hohen Anzahl von MigrantInnen aus den indianischen Gemeinden kommt die Forderung nach staatlichen Programmen zum Schutz der MigrantInnen hinzu. In Absprache mit VertreterInnen indianischer Gemeinden sollen sowohl die Umstände hergestellt werden, daß die MigrantInnen, die es wünschen, in ihre Gemeinden zurückkehren können, als auch die Respektierung der Rechte - im In- wie Ausland - jener garantiert werden, die nicht zurückkehren können oder wollen.

Frauen

Der Anteil der Frauen am Kampf der Zapatistas ist groß, sie tragen den Widerstand in den Gemeinden und der Anteil von Tzotzil-, Tzeltal- und Tojolabalfrauen in den Reihen der zapatistischen Armee wird auf etwa 30% geschätzt. Doch dies sagt natürlich nichts über ihre tatsächlich Position, über eine Thematisierung patriarchaler Unterdrückungsverhältnisse oder die spezifische Situation der Frau aus. Dafür reicht es, einen Blick auf viele andere Guerillabewegungen zu werfen, in denen sich der hohe Frauenanteil aufgrund bestimmter Strukturen nie politisch materialisierte (oder Positionen entsprechend schnell wieder zurückgedrängt wurden).

Innerhalb der EZLN sowie in den Gemeinden haben Frauen hingegen politische, ökonomische, soziale und kulturelle Räume erobert und Positionen durchgesetzt (z. B. das Alkoholverbot). Dabei ist die EZLN sicher keine Vorreiterorganisation in Sachen antipatriarchaler Kampf, und die Realität unterscheidet sich häufig von den Schriften und Absichtserklärungen. Dennoch kann festgestellt werden, daß ein gesellschaftlicher Prozeß in Gang gekommen ist, der patriarchale Herrschaftsverhältnisse in Frage stellt und aufzuheben versucht. So haben Frauenorganisationen und feministische Organisationen sowohl bei den Verhandlungen um das Abkommen von San Andrés wie auch in den von der EZLN erkämpften politischen Räumen Präsenz gezeigt. Bei den Verhandlungen in San Andrés wurde auch gegen den Willen der Regierung ein Forum zu "Rechte der Indígena-Frauen" eingerichtet und in allen Foren wurden die Themen auch vom geschlechtsspezifischen Standpunkt aus angegangen.

Bereits im Vorfeld des zapatistischen Aufstandes hatten sich Frauen eigenständig organisiert und am 8. März 1993 eine "neozapatistische Revolution" vollzogen. In den Gemeinden wurde ein Dokument verlesen, das als das "revolutionäre Frauengesetz" bekannt ist. Darin heißt es: "Wir wollen nicht dazu gezwungen werden, jemanden zu heiraten, den wir nicht wollen. Wir wollen nur die Kinder haben, die wir uns wünschen und die wir pflegen können. Wir wollen das Recht auf Ämter in den Gemeinden. Wir wollen das Recht zu Reden und daß unser Wort respektiert wird. Wir wollen das Recht, uns zu bilden und auch Fahrerinnen zu sein."(13)

Anmerkungen

1 López y Rivas, Gilberto: "El deterioro de un modelo de Estado-Nación", in: La Guillotina, Nr. 35, Mexico D.F. 1997.
2 Ebd.
3 Meneses, Juan Anzaldo, Ce-Acatl A. C.: "Autonomía: La propuesta posmoderna del Siglo.", in: La Guillotina, Nr. 35, Mexico D.F. 1997.
4 Besondere Form einer Kooperative von Kleinbauern in Mexiko, die durch den Artikel 27 der Verfassung geregelt ist. Von der revolutionären Verfassung von 1917 bis zur Verfasssungsreform 1992 sah er vor, daß Kleinbauern das Recht auf die Bearbeitung von unveräußerlichem Land im Staatsbesitz hatten. Im Rahmen des ejidos existierten Formen kollektiver Produktion und Verwaltung.
5 Bárcenas, Francisco López (Mitglied des Congreso Nacional Indígena), "La reforma constitucional en materia de Derechos Indígenas", in: La Guillotina, Nr. 35, Mexico D.F. 1997
6 Ebd
7 Vgl. Navarro, Luis Hernández: "Cuatro Ventanas para asomarse a la cuestión indígena y la reforma constitucional", in: La Guillotina, Nr. 35, Mexico D.F. 1997.
8 Bárcenas, Francisco López (Mitglied des Congreso Nacional Indígena), "La reforma constitucional en materia de Derechos Indígenas", in: La Guillotina, Nr. 35, Mexico D.F. 1997.
9 Ebd.
10 Ebd.
11 Vgl. Andrés Aubry, "Derechos y cultura indígena", in: La Guillotina, Nr. 32-33, Mexico D.F. 1996
12 Ebd.
13 Vgl. Ochoa, Karina, "Participación política y mujeres indígenas", in: La Guillotina, Nr. 32-33, Mexico D.F. 1996
Dario N. Azzellini